Zerstörtes Mobiliar, Flecken auf den Teppichen, verschmierte Wände, beschädigte Fernseher und CD-Player: Immer wieder ist in den Zeitungen von Teenagerpartys zu lesen, bei denen die jugendlichen Gäste deutlich übers Ziel hinausschießen. Für die Beseitigung der Schäden müssen die Eltern des Gastgebers häufig tief in die Tasche greifen. Aber wer muss letztendlich für die Sachbeschädigungen aufkommen?
Ältere Kinder müssen für ihr Tun haften
Rein rechtlich gesehen ist die Frage der Haftung zunächst eine Frage des Alters. Dieter Sprott von den Ergo Direkt Versicherungen: “Kinder unter sieben Jahren können vor dem Gesetz nicht selbst haftbar gemacht werden, im Straßenverkehr liegt diese Grenze sogar bei zehn Jahren. Sind die minderjährigen Kinder oder Jugendlichen jedoch über sieben Jahre alt, haften sie prinzipiell selbst für ihr Handeln. Voraussetzung ist lediglich, dass sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen – wovon bei jugendlichen Partygästen ausgegangen werden muss.” Die Haftpflichtversicherung der Eltern des Verursachers der Schäden würde die Begleichung übernehmen – sofern eine solche Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Andernfalls müssten die Eltern aus der eigenen Tasche zahlen. Dieter Sprott: “Minderjährige Kinder sind in der Familienhaftpflicht in aller Regel mitversichert.”
“Eltern haften für ihre Kinder” – das stimmt nur bedingt
Nicht nur auf Baustellenschildern kann man häufig lesen: “Eltern haften für ihre Kinder”. Bei diesem bekannten Satz handelt es sich aber um einen Rechtsirrtum. Dieter Sprott: “Eltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder. Die Eltern können nur dann für Schäden, die ihre Kinder verursachen, haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.” Beispiel: Ist die Mutter mit ihrem Sprössling auf einer Geburtstagsparty und dieser ruiniert quasi unter ihren Augen das teure Sofa des Gastgebers mit Farbe, muss die Haftpflichtversicherung nicht zahlen – denn die Mutter hat ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.
Dieter Sprott erläutert: “Wer kraft Gesetz als Eltern oder vertraglich – etwa als Lehrer – zur Aufsicht Minderjähriger verpflichtet ist, muss grundsätzlich Schäden begleichen, die der Minderjährige einem Dritten zufügt. Diese Haftung tritt jedoch nicht ein, wenn die Aufsichtspflicht erfüllt wurde oder wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre.” Hier wird es dann oft kompliziert – und nicht selten haben die Gerichte das letzte Wort.